Meldungen zum Rückkaufprogramm


Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Geratal, 23. Januar 2023 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Geratherm Medical AG ("Gesellschaft") haben beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 100.000 Stückaktien der Gesellschaft (ISIN: DE0005495626) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 2023").

Das Aktienrückkaufprogramm 2023 wird auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. September 2020 durchgeführt. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2023 sollen im Zeitraum vom 23. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt bis zu 100.000 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 1 Mio. EUR zurückgekauft werden. Das Rückkaufprogramm dient ausschließlich dem Zweck der Mitarbeiterbeteiligung. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. September 2020 darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Börsenkurse der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb nicht mehr als 10 % unter- oder überschreiten. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2023 enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt.

Das Aktienrückkaufprogramm 2023 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2023 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.geratherm.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.